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Die neue Trinkwasserverordnung bringt neue Pflichten…
Wir liefern Ihnen die Lösung!
Was schreibt die Trinkwasserverordnung vor?
Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Am 1. November 2011 ist die Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten.
Die neuen Regelungen gelten für Hausinstallationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer
öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (hierzu zählt auch die Vermietung von Wohnraum) abgegeben wird. Ab sofort müssen deren Betreiber alle drei Jahre Wasserproben auf eine mögliche Belastung mit
Legionellen untersuchen lassen.
Die Untersuchungspflicht gilt für Betreiber von Anlagen mit zentraler Warmwasserbereitung.
Folgende drei Bedingungen müssen alle erfüllt sein:
- Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen (z. B. Schulen, Sportanlagen)
oder gewerblichen (z. B. Wohnraumvermietung) Tätigkeit - Einrichtungen, in denen es zur Verneblung von Trinkwasser kommt
(z. B. Duschen, Whirlpools) - Betrieb einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung
Wie ist eine Großanlage definiert?
Großanlagen sind laut DVGW-Arbeitsblatt W 551 alle Anlagen mit Speicher- oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern, die
- ein Speichervolumen von über 400 Litern haben und/oder
- ein Rohrleitungsvolumen von über 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle haben.
Die Pflicht besteht somit praktisch für alle Mehrfamilienhäuser mit zentraler Warmwasserversorgung. Ein- und Zweifamilienhäuser sind unabhängig vom Volumen des
Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung von der Neuregelung nicht betroffen.